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   OLG Hamburg, 06.10.2023 - 3 U 183/21   

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https://dejure.org/2023,26804
OLG Hamburg, 06.10.2023 - 3 U 183/21 (https://dejure.org/2023,26804)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.10.2023 - 3 U 183/21 (https://dejure.org/2023,26804)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. Oktober 2023 - 3 U 183/21 (https://dejure.org/2023,26804)
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Wird zitiert von ... (15)

  • OLG Nürnberg, 01.03.2024 - 1 U 3435/22

    Abschalteinrichtung, Verbotsirrtum, verfassungsmäßig berufener Vertreter,

    Sie hat die konkrete Bedatung des verwendeten Thermofensters im Prozess nicht offengelegt und damit nicht dargetan, dass die erteilte Typengenehmigung sich auch auf das Thermofenster in seiner konkreten Ausführung erstreckt (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 6.10.2023 - 3 U 183/21, BeckRS 2023, 26911).

    Mangels Offenlegung der Bedatung lässt sich überdies nicht feststellen, ob das Kraftfahrtbundesamt das Thermofenster bei Nachfrage genehmigt hätte (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 6. Oktober 2023 - 3 U 183/21).

    Der von der Klagepartei herangezogenen Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg, dass ein Abzug des Restwerts vom Ersatzanspruch des Käufers nicht stattfinde, wenn sich dieser nicht durch einen Weiterverkauf realisiert habe (OLG Hamburg, Urteil vom 6.10.2023 - 3 U 183/01, BeckRS 2023, 26911), ist nicht zu folgen.

  • OLG Nürnberg, 01.03.2024 - 1 U 97/23

    Abschalteinrichtung, Verbotsirrtum, Klagepartei, verfassungsmäßig berufener

    Sie hat die konkrete Bedatung des verwendeten Thermofensters im Prozess nicht offengelegt und damit nicht dargetan, dass die erteilte Typengenehmigung sich auch auf das Thermofenster in seiner konkreten Ausführung erstreckt (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 6.10.2023 - 3 U 183/21, BeckRS 2023, 26911).

    Mangels Offenlegung der Bedatung lässt sich überdies nicht feststellen, ob das Kraftfahrtbundesamt das Thermofenster bei Nachfrage genehmigt hätte (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 6. Oktober 2023 - 3 U 183/21).

    Der von der Klagepartei herangezogenen Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg, dass ein Abzug des Restwerts vom Ersatzanspruch des Käufers nicht stattfinde, wenn sich dieser nicht durch einen Weiterverkauf realisiert habe (OLG Hamburg, Urteil vom 6.10.2023 - 3 U 183/01, BeckRS 2023, 26911), ist nicht zu folgen.

  • OLG Karlsruhe, 02.02.2024 - 4 U 32/22
    Gleiches gilt für allgemein gehaltene Aussagen in Geschäftsberichten der Beklagten, zumal die Beklagte bis heute das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Abrede stellt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 24 U 205/21 -, juris Rn. 60; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 6. Oktober 2023 - 3 U 183/21 -, juris Rn. 81).
  • OLG Stuttgart, 09.11.2023 - 24 U 14/21

    Dieselskandal: Kühlmittelsolltemperaturregelung als unzulässige

    Soweit das Oberlandesgericht Hamburg entgegen den ausdrücklichen Vorgaben des Bundesgerichtshofs (u.a. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 80) im Rahmen der Vorteilsausgleichung einen bei der Klagepartei verbliebenen Restwert des Fahrzeuges nicht berücksichtigen will, sofern dieser nicht tatsächlich im Wege der Weiterveräußerung realisiert wurde (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 06.10.2023- 3 U 183/21, juris Rn. 56ff), folgt der Senat dem aus den vorstehend genannten Gründen ebenfalls nicht.

    Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen auch mit Blick auf die Entscheidung des OLG Hamburg v. 06.10.2023 (3 U 183/21) nicht vor, weil die Frage des Restwertansatzes nach Auffassung des Senats bereits höchstrichterlich geklärt ist.

  • BGH, 27.11.2023 - VIa ZR 159/22

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den

    Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren die Voraussetzungen für einen Differenzschaden des Klägers bejahen, wird es zu beachten haben, dass der Restwert des Fahrzeugs nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 80) im Wege der Vorteilsausgleichung ohne Rücksicht darauf anzurechnen ist, ob er durch eine Weiterveräußerung realisiert worden ist (unzutreffend anders OLG Hamburg, Urteil vom 6. Oktober 2023 - 3 U 183/21, juris Rn. 56 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 14.12.2023 - 4 U 32/22
    Gleiches gilt für allgemein gehaltene Aussagen in Geschäftsberichten der Beklagten, zumal die Beklagte bis heute das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Abrede stellt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 24 U 205/21 -, juris Rn. 60; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 6. Oktober 2023 - 3 U 183/21 -, juris Rn. 81).
  • OLG Hamm, 20.11.2023 - 18 U 225/22

    Differenzschaden

    Der Entscheidung des OLG Hamburg (Urt. vom 6.10.2023, Az. 3 U 183/21), wonach eine Anrechnung des "Restwerts" nur im Fall der Veräußerung veranlasst sei, folgt der Senat nicht, weil der (gegenwärtige) Wert des Fahrzeugs in der Hand des Klägers bei der Betrachtung seines Schadens nicht unberücksichtigt bleiben kann.

    Die Auffassung des Oberlandesgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 6.10.2023 (Az. 3 U 183/21) widerspricht den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (z. B. im Urt. vom 24.1.2022, Az. VIa ZR 100/21) und gibt daher ihrerseits keine Veranlassung zur Zulassung der Revision.

  • OLG Celle, 05.12.2023 - 7 U 317/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen

    Dabei kommt es entgegen der Rechtsauffassung des OLG Hamburg vom 6. Oktober 2023 (Az. 3 U 183/21, BeckRS 22023, 26911) für die Anrechnung des Restwerts nicht darauf an, ob das Fahrzeug bereits verkauft oder beim Kläger noch vorhanden ist, da die Vermögenslage eines Fahrzeugerwerbers, der mangels Weiterveräußerung des Fahrzeugs noch über den darin verkörperten Vermögenswert verfügt, keine andere ist als desjenigen, der den Wagen verkauft hat und nunmehr stattdessen den Veräußerungserlös in Händen hält.
  • OLG Frankfurt, 20.02.2024 - 9 U 59/21

    Diesel-Skandal: Kein Anspruch gegen Hersteller bei Fahrzeug mit Motor EA288

    Entgegen der vom Kläger herangezogenen vereinzelten Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 6.10.2023 - 3 U 183/21, Rn. 51 ff., juris) ist hierbei der Restwert des Fahrzeuges im Wege der Vorteilsausgleichung ohne Rücksicht darauf anzurechnen, ob der Restwert durch eine Weiterveräußerung realisiert wurde.
  • OLG Bamberg, 23.01.2024 - 10 U 67/22

    Vorteilsausgleichung, Differenzschaden, Vorläufige Vollstreckbarkeit,

    a) Auf den "Differenzschaden" ist, entgegen der im Schriftsatz vom 05.01.2024 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 06.10.2023, Az.: 3 U 183/21) vertretenen Auffassung der Klägerin, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst der Restwert des Fahrzeugs anzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 80; Urteil vom 24.10.2023, VI ZR 131/20, MDR 2024, 107 Rn. 51).
  • OLG Stuttgart, 18.12.2023 - 16a U 1115/22

    Fahrzeugkaufvertrag: (Differenz-)Schadenersatzanspruch aufgrund der

  • OLG Karlsruhe, 23.11.2023 - 4 U 59/22

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung aufgrund des Kaufs eines

  • LG Augsburg, 15.01.2024 - 111 O 1888/22

    Verbotsirrtum, Abschalteinrichtung, Vorläufige Vollstreckbarkeit,

  • OLG München, 15.11.2023 - 7 U 197/22

    Kein Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit

  • OLG München, 15.11.2023 - 7 U 3448/22

    Kein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtung

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